Franchiseverträge werden üblicherweise für eine feste Vertragslaufzeit, die in aller Regeln zwischen 5 und 10 Jahren liegt, abgeschlossen. Während dieser Zeit trifft den Franchisenehmer eine Betriebsführungspflicht, innerhalb derer eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Problematisch ist dies in den Fällen, in denen sich das Franchisesystem für den Franchisenehmer als ungeeignet erweist, weil es unrentabel ist oder aber in dem vertraglich versprochenen Know-how kein Mehrwert für den Franchisenehmer erkennbar ist. Denkbar sind auch Konstellationen, in denen es zu erheblichen Vertragsverletzungen durch den Franchisegeber kommt. Es stellt sich dann die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten für eine vorzeitige Beendigung des Franchisevertrages bestehen.
In besonders gelagerten Fällen kann der Franchisenehmer den Franchisevertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn das Franchisesystem vor Vertragsschluss mit unrichtigen Tatsachen beschrieben wurde (z.B. ein vorgeblich konkurrenzloses Alleinstellungsmerkmal des Franchisesystems) oder Tatsachen bewusst verschwiegen worden sind, bei dessen Kenntnis der Franchisenehmer den Vertrag nicht unterschrieben hätte. Ist die Anfechtung wirksam, entfaltet der angeschlossene Franchisevertrag von Anfang an keine rechtliche Wirkung.
War der Franchisenehmer bei Vertragsschluss Existenzgründer und wurde dabei überhaupt nicht oder aber nicht in der vom Gesetzt geforderten Art und Weise über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt, kann der Franchisenehmer auch noch lange Zeit nach Vertragsschluss den Franchisevertrag widerrufen. Gleiches gilt für Franchisenehmer, die als Unternehmer einen Franchisevertrag geschlossen haben, sofern im Franchisevertrag ein Widerrufsrecht vereinbart worden ist. Nach Ausübung des Widerrufsrechtes wandelt sich das Franchisevertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dies bedeutet gleichzeitig, dass das Vertragsverhältnis für die Zukunft keinerlei Verpflichtungen mehr begründet.
Bei Pflichtverletzungen des Franchisegebers kommt eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Franchisenehmer in Betracht. Die rechtlichen Hürden für die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen Kündigung liegen hoch. Grundsätzlich kann ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund nur dann angenommen werden, wenn dem Kündigenden das Abwarten der ordentlichen Beendigung unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung muss eine Abmahnung erklärt werden. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn diese aussichtslos oder überflüssig erscheint. Weiter ist zu beachten, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden muss. Hierzu enthalten die Franchiseverträge meistens genaue zeitliche Vorgaben, die zu beachten sind. Die Kündigungsgründe selbst müssen nicht mitgeteilt werden. Diese sind jedoch auf Anforderung nachzureichen.
Jeder vorzeitige Ausstieg aus einem langfristig bestehenden Franchisevertrag erfordert die Beachtung einer Vielzahl rechtlicher Vorgaben, die hier im Einzelnen nicht dargestellt werden können. Franchisenehmer müssen sich bei einem solchen Schritt bewusst sein, dass damit erhebliche Prozessrisiken einhergehen. Nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Franchisevertrages besteht die einfachste Vorgehensweise für den Franchisegeber darin, die noch ausstehenden Franchisegebühren und den entgangenen Gewinn bis zum Ende der Vertragslaufzeit einzuklagen. Oder der Franchisegeber erhebt eine Feststellungsklage dahingehend, dass der Franchisevertrag nicht beendet worden ist. In allen Fällen überprüft das Gericht, ob die Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt war oder nicht.