Franchisenehmer sollten bei der Durchsicht des Vertragsentwurfes der Franchisegeber vor Vertragsabschluss insbesondere auf folgende, für sie nachteilige Regelungen im Franchisevertrag achten:
1. Fingierte Bestätigungserklärungen
Oftmals enthält die Präambel oder die Einleitung eines Franchisevertrages eine Erklärung dahingehend, dass dem Franchisenehmer vor Vertragsabschluss durch den Franchisegeber sämtliche relevanten Unterlagen zur Prüfung übergeben wurden und der Franchisenehmer somit ausreichende Gelegenheit hatte, sich mit dem System vertraut zu machen, obwohl dies in Wahrheit nicht oder nur eingeschränkt zutrifft.
Die Franchisegeber versuchen oftmals gerade durch solche Bestätigungsklauseln ihre Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu entschärfen.
2. Unangemessene Änderungsvorbehalte
Oftmals behalten sich Franchisegeber das Recht vor, sowohl Produkte als auch Dienstleistungen des Franchisesystems einseitig zu verändern, ohne dass diesbezüglich in dem Franchisevertrag eine Regelung getroffen wird, dass diese Neuerungen für die Franchisenehmer wirtschaftlich vorteilhaft sein müssen.
3. Unausgewogene Haftungsregelungen
Franchisegeber werden bereits durch Ihre Rechtsform (meistens GmbH bzw. AG) vor einer persönlichen Inanspruchnahme durch die Franchisenehmer geschützt.
Trotz dieser Haftungsbeschränkung beinhalten viele Franchiseverträge noch Haftungsfreistellungen zu Gunsten des Franchisegebers und Haftungsverschärfungen zu Lasten des Franchisenehmers.
4. Vertragsgebiete ohne Gebietsschutz
Da Franchisenehmer zwar grundsätzlich ein bestimmtes Vertragsgebiet zugewiesen bekommen, jedoch aber keinen Gebietsschutz, der ihnen den exklusiven Betrieb erlaubt, führt dies in der Regel zu wirtschaftlichen Einbußen für den Franchisenehmer.
Wird Franchisenehmern im Franchisevertrag lediglich ein Vertragsgebiet ohne Gebietsschutz zugewiesen, haben Franchisegeber das Recht, weitere Franchisen für das entsprechende Gebiet an andere Franchisenehmer zu vergeben oder selbst andere Vertriebsformen einzuführen.
5. Klauseln mit nicht überschaubaren Zahlungsverpflichtungen
Neben den Franchisegebühren kommen auf die Franchisenehmer oftmals zusätzliche verdeckte Kosten zu, die unter anderem in Preisaufschlägen verborgen sind, die der Franchisegeber im Rahmen des Warenbezugs erhebt.
Obwohl die Erhebung derartiger Kosten durch den Franchisegeber rechtlich erlaubt ist, sollten sich die Franchisenehmer vor Unterzeichnung des Franchisevertrages im Klaren darüber sein, welche Kosten genau auf sie zukommen werden.
6. Überhöhte Abnahmeverpflichtungen
Franchisenehmer sollten auch bei Klauseln, die eine besonders hohe Mindestabnahmeverpflichtung vorsehen, Vorsicht walten lassen, da hierdurch die Franchisenehmer nicht nur in Ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit eingeschränkt, sondern auch wirtschaftlich erdrückt werden können.
7. Übertriebene Eingriffs- und Kontrollbefugnisse
Franchisenehmer sollten auch darauf achten, dass dem Franchisegeber oder dessen Beauftragte in dem Franchisevertrag keine derartig umfangreichen Eingriffs- und Kontrollrechte eingeräumt werden, so dass der Franchisenehmer durch diese in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt wird und somit zum „Angestellten im eigenen Betrieb“ herabgestuft wird.
8. Unangemessene Vertragsdauer
Oftmals wird die Laufzeit von Franchiseverträgen zu kurz bzw. übermäßig zu lange vereinbart, so dass derartige Vereinbarungen über unangemessene Vertragslaufzeiten unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit oder nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein können.
9. Kopplung von Franchise- und Mietverträgen
Ist der Franchisegeber zugleich auch der Vermieter der Betriebsräume liegt eine doppelte Abhängigkeit der Franchisenehmer vor.
Dies stellt für Franchisenehmer eine äußerst gefährliche Situation dar, da bei Vertragsende auch der erfolgreiche Franchisenehmer gezwungen werden kann, die Räumlichkeiten zu verlassen, und der Franchisegeber sodann den mühsam aufgebauten Standort gewinnbringend weiter nutzen kann.
10. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ganz besonders nachteilig für Franchisenehmer sind die nachvertraglichen Wettbewerbsverbote, die es den Franchisenehmern nach Ausscheiden aus dem Franchisesystem untersagen, sich in der Branche der bisherigen Franchise zu betätigen.
Derartige Regelungen erschweren das berufliche Fortkommen des Franchisenehmers in unangemessener Weise, da somit vertraglich dem Franchisenehmer ein begrenztes Berufsverbot auferlegt wird.
Oftmals werden nachvertragliche Wettbewerbsverbote auch als Druckmittel gegen den erfolgreichen Franchisenehmer eingesetzt, um so eine Vertragsverlängerung mit erhöhten Gebühren zu erreichen.
Die Problematik der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote wird hauptsächlich noch dadurch verschärft, dass die meisten Wettbewerbsverbote keine Entschädigungsregelungen enthalten.