Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten: Franchisenehmer schuldet keine Eintrittsgebühr
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Rechte von Franchisenehmern gestärkt: Schließen sie aufgrund nicht wahrheitsgemäßer Informationen ihres Franchisegebers über Gegenstand, Leistungen, Umsatzmöglichkeiten und Erfolgsaussichten des Franchise-Systems einen Franchisevertrag ab, steht diesen grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Der Franchisegeber ist für diesen Fall zudem daran gehindert, die Eintrittsgebühr zu verlangen.
Das Oberlandesgericht wies die auf Zahlung der Eintrittsgebühr gerichtete Klage gegen einen Mandanten von MARTENSTEIN Rechtsanwälte zurück, der von seiner Franchisegeberin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Das Unternehmen hatte vor Vertragsabschluss nicht wahrheitsgemäß über die Umsatzmöglichkeiten und die Vermarktungsfähigkeit der den Gegenstand des Franchisevertrages bildenden Technologie aufgeklärt.
Während der rund dreijährigen Betriebsdauer blieben die Umsätze des Franchisenehmers nicht nur weit hinter den vorvertraglichen Prognosen zurück, der Franchisenehmer erzielte sogar Betriebsverluste. Er verteidigte sich mit Hilfe von Rechtsanwalt Jan Martenstein gegen die Klage des Franchisegebers und wollte die Eintrittsgebühr nicht bezahlen. Zurecht – befand das Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Denn ein Franchisegeber haftet als Rechtsfolge der Aufklärungspflichtverletzung auf Schadensersatz und muss für die entstandenen Betriebsverluste einstehen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. Dezember 2021, Az.: 4 U 430/19
Das Landgericht Hamburg hat die Rechte von Franchisenehmern gestärkt: Tätigen Franchisenehmer aufgrund unrealistischer Planzahlen ihres Franchisegebers Investitionen, können sie diese sowie sämtliche Betriebsverluste gegenüber dem Franchiseunternehmen als Schadensersatz geltend machen.
Rund 156.000 Euro Schadenersatz sprach das LG Hamburg einem Mandanten von Rechtsanwalt Jan Martenstein zu, der von seiner Franchisegeberin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Das börsennotierte Unternehmen hatte vor Vertragsabschluss Planzahlen vorgelegt, die sich als unrealistisch erwiesen. So war etwa von Quadratmeterumsätzen ausgegangen worden, die weit über dem Durchschnitt der übrigen Franchise-Stores des Franchisegebers lagen.
Während der dreijährigen Betriebsdauer blieben die Umsätze des Franchisenehmers dann auch tatsächlich weit hinter diesen Prognosen zurück. Er reichte mit Hilfe von Rechtsanwalt Jan Martenstein Klage ein und wollte seine Betriebsverluste von über 150.000,00 € erstattet haben. Zurecht – befand das Landgericht Hamburg: Denn ein Franchisegeber haftet für Prognosen und Planzahlen, wenn diese auf keiner nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basieren. Bei Vertragsverhandlungen dürfen keine unzutreffenden Vorstellungen im Hinblick auf die Rentabilität vermittelt werden.
Das OLG Hamburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und dabei betont, dass nur dann von einer zutreffenden vorvertraglichen Aufklärung beim Abschluss eines Franchisevertrages ausgegangen werden kann, wenn die Umsatzprognosen nicht auf Schätzungen, sondern auf tatsächlichen Zahlen und damit auf einer nachvollziehbaren realistischen Grundlage basieren.