Schadensersatzanspruch des Franchisenehmers wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegen den Geschäftsführer des Franchiseunternehmens
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 15. Januar 2010 (Az.: 19 U 109/09) eine Entscheidung des Landgerichts Münster vom 24. Juli 2009 (Az.: 16 O 504/08) im Berufungsverfahren bestätigt, wonach der Geschäftsführer einer in der Rechtsform einer Limited und Co. KG handelnden Franchisegeberin gegenüber dem Franchisenehmer zu Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verurteilt wurde und die Berufung zurückgewiesen.
Der beklagte Geschäftsführer des Franchiseunternehmens hatte dem Kläger als Interessent für ein Franchisesystem ein Konzept vorgestellt, dass sich von Anfang an als erfolglos herausstellte. Für den Anschluss an das Franchisesystem zahlte der Kläger eine hohe Eintrittsgebühr. Der Franchisenehmer machte gegen den Geschäftsführer persönlich Ansprüche aus der Rückabwicklung des Franchisevertrages sowie Schadensersatzansprüche (Eintrittsgebühr und Gründungskosten) letztendlich erfolgreich geltend.
Das Oberlandesgericht Hamm hat der Berufung des beklagten Geschäftsführers insbesondere deswegen keine Aussicht auf Erfolg beigemessen, da dieser durch die Darstellung seiner Position in dem Franchisesystem persönliches Vertrauen in seine Erfahrungen und seinen Sachverstand in Anspruch genommen hatte. Gegenüber dem klagenden Franchisenehmer bot der Geschäftsführer der Franchisegeberin aus einem eigenen wirtschaftlichen Interesse heraus eine gerade von ihm ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen und darüber hinaus für die Funktionalität des Geschäftskonzepts, was sich jedoch als Fehlinformation des Franchisenehmers vor Vertragsabschluss herausstellte. Dies führte letztendlich zu einer Eigenhaftung des Geschäftsführers des Franchiseunternehmens.
Anmerkung: Franchisenehmer, die aufgrund falscher Anpreisungen ihres Franchisegebers Investitionen tätigen, können diese grundsätzlich nur gegenüber dem Franchiseunternehmen geltend machen. Ist ein solcher Schadensersatzanspruch nicht durchsetzbar, etwa weil das Franchiseunternehmen zahlungsunfähig ist, sollte geprüft werden, ob eine persönliche Haftung der handelnden Systemvertreter gegeben ist.