IT- Projekte werden durchaus häufig durch Beauftragung von Unternehmen durchgeführt, die ihrerseits im Rahmen einer Subunternehmerkonstellation tätig werden. Subunternehmer werden dabei zunehmend rücksichtslos dem Schicksal des Hauptvertrages ausgesetzt und fristlos gekündigt.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.8.2022 (Az. 41 O 61/21) die Rechte eines von der Rechtsanwalt Jan Martenstein vertretenen IT- Dienstleisters gestärkt.
Ein gestufter IT- Dienstleistungsvertrag endet nicht automatisch mit Beendigung des Hauptvertrages; krankheitsbedingte Projektunterbrechung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die fristlose Kündigung des Dienstleistungsvertrages. Werden diese Grundsätze missachtet, können Schadensersatzansprüche des Dienstleisters entstehen.
Das Landgericht Düsseldorf ordnet IT-Leistungen mit agilem Projektmanagement (also ohne ein konkretes Ziel für das IT-Projekt) in Abgrenzung vom Werkvertrag als Dienstleistungsvertrag ein. Die außerordentlich fristlose Kündigung eines solchen IT- Projektvertrages muss die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllen. Soweit in dem dem AGB-Recht unterliegendem Dienstleistungsvertrag geregelt ist, dass dieser automatisch endet, sobald der Hauptvertrag des Vertragspartners gekündigt worden ist, stellt dies eine unwirksame unangemessene Benachteiligung des IT- Dienstleisters dar. Allerdings, so stellt das Landgericht Düsseldorf fest, kann die Beendigung des Hauptvertrages in einem gestuften Dienstleistungsverhältnis die Kündigung des Vertrages mit dem Subunternehmen rechtfertigen. Dazu ist aber eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.
Die Erkrankung eines mit dem IT- Projekt befassten Mitarbeiters stellt nach Ansicht des LG Düsseldorf keinen wichtigen Kündigungsgrund zur Beendigung eines freien Dienstleistungsverhältnisses dar, sofern nicht die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Dazu ist eine umfangreiche Interessenabwägung vorzunehmen. Die unwirksame fristlose Kündigung kann jedoch in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn der Kündigende zum Ausdruck bringt, dass das Dienstleistungsverhältnis auf jeden Fall aufgelöst werden soll.
Wir vertreten Dienstleister bei der Durchsetzung und bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus beendeten Vertragsverhältnissen. Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Jan Martenstein zur Verfügung.