Das Landgericht Hanau hatte über eine Zahlungsklage eines Franchisenehmers zu entscheiden, der einen Franchisnehmer auf Zahlung von Franchisegebühren und Warenlieferungen verklagte. Der Franchisenehmer hatte den Franchisevertrag wegen mangelhafter Leistungen des Franchisegebers aus wichtigem Grund fristlos gekündigt sowie den Franchisevertrag widerrufen. Den Widerruf hatte der Franchisenehmer 12 Monate nach Abschluss des Franchisevertrages über seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen. Im Franchisevertrag war ein Widerrufsrecht vereinbart. Gegenüber dem Zahlungsanspruch des Franchisegebers rechnete der Franchisenehmer im Rahmen der Rückabwicklung mit einem Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Einstiegsgebühr und überzahlter Franchisegebühren erfolgreich auf, da nach Ansicht des Franchisenehmers der Franchisegeber seine Leistungen mangelhaft erbracht hatte - er hatte u.a. das Franchisehandbuch erst ein Jahr nach Vertragsschluss ausgehändigt.
Das Landgericht gab der Zahlungsklage nur zu 7 % statt, soweit noch Zahlungsforderungen aus Warenlieferungen offen waren. Im Übrigen wies das Gericht die Klage zurück. Auszugsweise heißt es in den Urteilsgründen:
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 346 BGB in Höhe von 501,05 € zu. Insoweit hat der Kläger einen Zahlungsanspruch aus einem eigenständigen Kaufvertrag schlüssig dargelegt. Den streitgegenständlichen Franchisevertrag hat der Beklagte wirksam widerrufen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Franchisevertrag, wie der Beklagte meint, eine Warenbezugsverpflichtung enthält. Der Kläger hat den Beklagten aufgrund der Widerrufsbelehrung im Franchisevertrag jedenfalls ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß der Widerrufsbelehrung 2 Wochen. Sie soll "frühestens mit Erhalt der Belehrung" zu laufen beginnen. Nach Auffassung des Gerichts wird in der vom Kläger verwendeten Widerrufsbelehrung überhaupt kein konkreter Fristbeginn definiert, so dass für den Empfänger nicht ersichtlich ist, was den Beginn des Fristlaufes auslöst und wann dies abgelaufen ist. Dies geht zu Lasten des Verwenders.
Als Folge des wirksamen Widerrufs sind die vertraglichen Leistungen analog § 357 Abs. 1 BGB nach den Rücktrittsregelungen rückabzuwickeln. Im Rahmen des streitgegenständlichen Franchisevertrages geht es im Wesentlichen um den Austausch immaterieller Leistungen, nämlich die Vermittlung von Know-how. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Klägers, dass die vermittelten Kenntnisse nicht zurückgewährt werden können und der Beklagte inwsoweit Wertersatz leisten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich gem. § 346 Abs. 2 S. 2 1. Hs. BGB zwingend nach der vertraglich vereinbarten Gegenleistung. Franchisegebühren sind bei mangelhaften Leistungen dabei gem. § 441 BGB zu kürzen. Insoweit hat der Beklagte grundsätzlich Wertersatz für die Leistungen des Klägers in Höhe der vertraglich vereinbarten Franchisegebühren bis zum Zeitpunkt des Widerrufs zu leisten. Der Anspruch des Klägers auf Wertersatz für die der Franchisgebühr zu Grunde liegenden Leistungen war für den Zeitraum zu kürzen, in denen das Franchisehandbuch dem Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden ist. Der Inhalt des Franchisehandbuches kann auch nicht durch eine Einarbeitung, telefonische Verfügbarkeit und Schulungen ersetzt werden. Dass das Franchisehandbuch dem Beklagten nicht zur Verfügung gestellt wurde, stellt einen Mangel der gemäß dem Franchisevertrag auch nach Auffassung des Klägers - zentralen Pflicht zur Vermittlung von Wissen dar. Dieser Mangel führt nach Schätzung des Gerichts im Rahmen des § 287 ZPO zu einer Minderung des klägerischen Anspruches auf Zahlung der Franchisegebühr in Höhe von 25 % wegen der Nichtzurverfügungstellung des Franchisehandbuches. Da der Beklagte zu Vertragsbeginn die Einstiegsgebühr in voller Höhe gezahlt hatte, steht ein Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der insoweit geleisteten Überzahlung gegen den Kläger gegenüber. Diese Forderung des Beklagten führte zur Verrechnung der Forderung des Klägers im Hinblick auf die geltend gemachten Franchisegebühren.
Anmerkung: Das Urteil stärkt die Rechte von Franchisenehmern, die aus laufenden Franchiseverträgen aussteigen wollen. Franchiseverträge können auch noch lange Zeit nach Vertragsabschluss widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Mangelhafte Leistungen des Franchisegebers berechtigen Franchisenehmer zur Kürzung der laufenden Franchisegebühren. Dies gilt nicht nur bei der Rückabwicklung durch Widerruf beendeter Franchiseverträge, sondern auch für laufende Franchisevertragsverhältnisse. Nach Beendigung des Franchisevertrages können überzahlte Forderungen bei mangelhafter Leistungserbringung durch den Franchisgeber zurückverlangt werden.