Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Franchisegeber erhalten Systemschutz
Das Landgericht München I hat die Rechte von Franchisegebern gestärkt: Nach ordentlicher Beendigung eines Franchisevertrages können sie für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom ehemaligen Franchisenehmer gegen Zahlung einer Karenzentschädigung Unterlassung von Wettbewerb im ehemaligen Vertragsgebiet verlangen.
Das Landgericht München I wendet auf den Franchisevertrag § 90 a HGB analog an. Danach besteht für ein in einem Franchisevertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine zeitliche Höchstdauer von zwei Jahren. Während der Dauer des vereinbarten Wettbewerbsverbotes ist der Franchisenehmer gehalten, keine Tätigkeit auszuüben, die dem Schwerpunkt nach der Tätigkeit des Systems des Franchisegebers entspricht. Dem ehemaligen Franchisenehmer bleibt nach Vertragsende die Möglichkeit, ein Unternehmen außerhalb des Franchisesystems fortzuführen, welches zwar im selben Unternehmensbereich des Franchisesystems angesiedelt ist. Er muss dabei aber Tätigkeiten unterlassen, die nach Auslegung des Franchisevertrages den Unternehmensschwerpunkt des Franchisegebers betreffen. Das Landgericht München I sah darin keine unangemessene Beeinträchtigung gegen die Berufsausübungsfreiheit des ehemaligen Franchisenehmers und damit keine Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel nach Art. 12 GG i.V.m. § 138 BGB. Auch der Einwand des ehemaligen Franchisenehmers, die angebotene Karenzentschädigung sei unangemessen niedrig, verfing hiergegen nicht.
Führt ein Franchisenehmer nach ordentlicher Vertragsbeendigung sein Unternehmen ohne eine grundlegende strukturelle Neuausrichtung fort, kann der Franchisegeber von ihm Unterlassung verlangen und zudem eine Vertragsstrafe wegen des Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot geltend machen.
LG München I, Urteil vom 25. Februar 2016, Az.: 5 O 16652/15.
Anmerkung: Das Landgericht München I stärkt den Systemschutz von Franchisegebern ganz erheblich. Zumindest bei Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes - welches bei Zahlung einer Karenzentschädigung bis zu zwei Jahre lang greifen kann – ist ein weitreichender Systemschutz möglich. Schwierige Abgrenzungsfragen dahin, ob erworbenes Know-how geheim ist oder nicht, müssen bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht beantwortet werden.