Vor der Eröffnung eines Franchisebetriebes steht der Vertragsabschluss. Franchiseinteressenten stehen dabei vor der Prüfung in der Regel umfassender Vertragswerke und müssen entscheiden, ob die darin enthaltenen Regelungen eine gute und dauerhafte Geschäftspartnerschaft erwarten lassen. Es gibt dabei zentrale Regelungsbereiche, die in keinem Franchisevertrag fehlen dürfen. Dies soll jedoch nicht Gegenstand der nachfolgenden Abhandlung sein. Vielmehr wird anhand einer Checkliste aufgezeigt, anhand welcher zentralen Kriterien ein Franchiseinteressent selbst feststellen kann, ob es sich um ein seriöses Franchisesystem handelt oder nicht. Die Erfahrung zeigt, dass auch bekannte Marken nicht von unseriösen Vertriebsmethoden verschont bleiben.
- Vor dem Abschluss des Franchisevertrages werden Absichtserklärungen, Grundsatzvereinbarungen oder LoIs (Letter of Intent) vorgelegt, die hohe Vorauszahlungen auf die Eintrittsgebühr verlangen
- Daneben wird vom Franchisnehmer noch vor Abschluss des Franchisevertrages verlangt, Franchisegebühren als „Sicherheit“ im Voraus zu zahlen
- Der Franchisenehmer muss Zahlungsverpflichtungen (z.B. aus Lieferantenverträgen) übernehmen, ohne dass der Franchisegeber die hierfür maßgeblichen Verträge vorlegt
- Es werden Leistungsversprechen und Zahlungsverpflichtungen nur mündlich vereinbart
- Der Franchisegeber wird verpflichtet, Einrichtungsgegenstände zu übernehmen, die für seinen Betrieb überhaupt nicht sinnvoll nutzbar sind
- Der Franchisegeber tritt mit verschiedenen, teils ausländischen Vertriebsgesellschaften in Deutschland auf
- Der Franchisegeber ist eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland und handelt durch Vertreter, die sich nicht mit einer schriftlichen Vollmacht handlungsbefugt ausweisen können oder möchten
- Zahlungen erfolgen auf ein Auslandskonto
- Der Franchisegeber gründet kurz nach Insolvenz seiner zuvor verwendeten Vertriebsgesellschaft ein neues Unternehmen und macht weiter wie bisher
- Es wird ein Standort angeboten, an dem zuvor ein Franchisenehmer gescheitert ist. Hierüber wird nicht aufgeklärt
- Die Franchisegebühren weichen von dem ab, was bekanntermaßen in dem betreffenden Franchisesystem üblich ist und mit anderen Franchisenehmern vereinbart wird
- Es gilt eine Rechtsordnung und ein ausländischer Gerichtsstand, obwohl der Vertrag keinen Auslandsbezug hat
Die vorstehend aufgeführten Kriterien müssen für sich betrachtet nicht zwingend rechtlich unwirksam sein oder für ein unseriöses Franchisesystem sprechen. Liegen mehrere der aufgeführten Merkmale nebeneinander vor, ist jedoch höchste Vorsicht geboten. Werden nicht alle Zweifelsfragen geklärt, sollte vom Vertragsabschluss Abstand genommen werden.