Handelsvertreterrecht
Einem Handelsvertreter steht gemäß § 89b HGB bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch für den Aufbau des Kundenstammes zu. Der Ausgleichsanspruch muss binnen einer Frist von einem Jahr seit Vertragsbeendigung geltend gemacht werden. Hier kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über die Höhe des Anspruches. Die Berechnung des Ausgleichsanspruches ist nach folgendem Schema durchzuführen:
- Für die Berechnung der voraussichtlichen Verluste ist eine Prognose über die zukünftigen Provisionen bzw. Vergütungen abzugeben, die infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses verloren gehen. Davon ausgehend sind Provisionen bzw. Vergütungen, die auf einen Prognosezeitraum von 4 Jahren erzielt werden würden, zu berechnen.
- Dem Unternehmen müssen erhebliche Vorteile durch die vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden entstanden sein. Dazu zählen Stammkunden bzw. Mehrfachkunden. Also Kunden, bei denen üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist. Einmalaufträge fallen aus der Berechnung heraus.
- Neukunden müssen mitursächlich geworben worden sein. Wer Neukunde ist, bestimmt sich nach dem erstmaligen Artikelkauf. Neukunde ist also auch ein für einen neuen Geschäftszweig geworbener Altkunde.
- Es ist mit einer Abwanderungsquote bei den neuen Kunden von 20 % über 5 Jahre zu rechnen.
- Der Handelsvertreter steht in der Beweislast für die geworbenen Stammkunden. Beweisführung zB durch Kundenlisten.
- Aus der oben ermittelten Summe erfolgt ein Billigkeitsabzug von 10 % u.a. wegen der Sogwirkung der Marke sowie eine Abzinsung des ermittelten Ausgleichsbetrages.
- Nach § 89b Abs. 2 HGB darf der Ausgleichsanspruch nicht höher sein als eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers berechnete Jahresprovision oder Jahresvergütung (Höchstprovision).
Unterliegen Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, steht ihnen (soweit das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart worden ist) zusätzlich gemäß § 90a HGB eine Karenzentschädigung zu. Eine in der Praxis oftmals festzustellende Anrechnung der Karenzentschädigung auf den Ausgleichsanspruch ist unzulässig.
Wir unterstützen Handelsvertreter bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche nach Vertragsbeendigung.