Das Leasing von Pkw und Nutzfahrzeugen stellt den höchsten Anteil am Leasingmarkt. Das Kfz-Leasing bietet dem Kunden mit niedrigen monatlichen Raten ohne Anzahlung viele Vorteile, birgt aber auch erhebliche finanzielle Risiken. Denn der Leasingnehmer haftet beim Restwertleasing gegenüber dem Leasinggeber, wenn das von ihm geleaste Kfz während der Leasingzeit an Wert verliert (Restwertrisiko). Bei Kilometerleasingverträgen findet dagegen nur ein Ausgleich der Mehr- oder Minderkilometer statt, jedoch haftet der Leasingnehmer auch für die Abnutzung des Fahrzeugs, die über den regulären Gebrauch hinausgeht.
Im Bereich des Kfz-Leasings kommt es bei Verträgen mit Kilometerabrechnung wegen des Minderwertausgleiches oftmals zu Auseinandersetzungen über die Bewertung des Abnutzungszustandes des Kfz und der damit einhergehenden Minderwertberechnung am Ende der Vertragslaufzeit. Die Leasingbanken beauftragen ihnen gewogene Sachverständige mit der Minderwertberechnung und verlangen oftmals weitaus überzogene Ausgleichszahlungen von den Leasingnehmern. Nicht selten kommt es dabei vor, dass der Sachverständige Mängel bewertet, die der Kfz- Händler bei der Rückgabe des Fahrzeuges gar nicht protokolliert hat.
Immer wieder ist festzustellen, dass auf den Minderwertausgleich die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig ist. Oftmals werden Reparaturkosten mit dem Minderwert gleichgesetzt. Auch dies ist nicht hinsichtlich sämtlicher Fahrzeugteile möglich. Die Erfahrung aus der Auseinandersetzung mit den Leasinggebern zeigt, dass diese von ihren überzogenen Forderungen recht schnell Abstand nehmen, sobald ein Anwalt tätig wird.
Bei diesen und anderen Fragestellung zum Kfz-Leasingrecht beraten wir vorwiegend Leasingnehmer. Kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Leasinggeber, vertreten wir die Interessen unserer Mandanten vor Gericht und greifen hierfür auf eine langjährige forensische Erfahrung zurück.