Wer eine Immobilie zum Wohnen oder zur gewerblichen Nutzung verkaufen oder kaufen möchte oder wer eine Wohnung vermieten oder mieten möchte, nimmt häufig die Dienste eines Maklers in Anspruch.
Die Leistung eines Maklers besteht darin, dass er entweder den angestrebten Vertrag vermittelt oder auch nur eine Gelegenheit zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages nachweist, indem er die konkrete Lage des Objekts sowie Namen und Anschrift des Vertragspartners mitteilt, so dass sein Auftraggeber in Vertragsverhandlungen eintreten kann. Ein Anspruch auf Vergütung steht dem Makler grundsätzlich nur dann zu, wenn nicht nur ein Maklervertrag abgeschlossen wurde, sondern seine Tätigkeit auch erfolgreich war, weil der angestrebte Kauf- oder Mietvertrag aufgrund seiner Tätigkeit zustande kam.
Wegen der Novellierung des Wohnungsvermittlungsgesetzes gelten seit dem 1.6.2015 besondere Bestimmungen für die Vermittlung von Mietwohnungen durch Makler. Hier ist für den Abschluss des Maklervertrages nun zwingend die Textform des § 126 b BGB vorgeschrieben. Vor allem aber wurde in diesem Bereich das „Bestellerprinzip“ eingeführt, wonach ein Wohnungssuchender dem Makler nur dann eine Vergütung schuldet, wenn er dem Makler eine eigenständigen Suchauftrag erteilt hat und dieser für ihn nach außen suchend tätig geworden ist.
Rechtsstreitigkeiten über die Vergütung des Maklers entzünden sich in der Praxis häufig an der Frage, ob die Leistung des Maklers etwa wegen Vorkenntnis des Objekts auf Seiten des Kunden nicht ursächlich für den Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages war und ob der Nachweis des Maklers den Abschluss des Vertrages „wesentlich“ gefördert hat, wie es die Rechtsprechung verlangt.
Bei diesen und ebenso allen weiteren Fragen rund um den Maklervertrag – auch zur Wirksamkeit einzelner Klauseln oder zu etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Makler – beraten wir Sie gern und vertreten Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich.
Unser Beratungsangebot richtet sich an Makler ebenso wie an deren Auftraggeber.