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RechtsgebieteVertragshändlerrecht

Vertragshändlerrecht

Der Vertragshändlervertrieb ist eine Vertriebsform für Waren, Dienstleistungen und Technologien, wobei der Vertragshändler für den Hersteller in einem bestimmten Gebiet in der Regel ausschließlich tätig wird. Dabei handelt der Vertragshändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ist dabei allerdings in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingegliedert.

Für den Vertragshändlervertrieb gibt es bis heute lediglich in besonderen Bereichen (etwa im Automobilvertrieb) rechtliche Rahmenbedingungen, ansonsten gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die vertragliche Ausgestaltung der Vertragshändlerverträge hat daher eine herausragende Bedeutung.

Anlass für Auseinandersetzungen bietet stets die Beendigung von Vertragshändlerverträgen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertragshändler in analoger Anwendung des § 89b HGB wie ein Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Vertragshändler muss in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert sein. Eine der Stellung des Handelsvertreters vergleichbare Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers ist dann gegeben, wenn der Vertragshändler sich für den Vertrieb der Erzeugnisse einzusetzen hat und auch sonst Bindungen und Verpflichtungen unterliegt, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind
  • Der Vertragshändler muss verpflichtet sein, dem Hersteller oder Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen. Hierzu reicht eine konkludente Vertragspflicht aus. Entscheidend ist, dass sich Hersteller oder Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann

Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann schuldet der Hersteller/Lieferant dem Vertragshändler einen Ausgleich in Geld für den geschaffenen Unternehmensvorteil.

Unser Beratungsangebot richtet sich an Vertragshändler als auch an Hersteller/Lieferanten und reicht von der Gestaltung von Vertragshändlerverträgen über die Rechtsberatung bei der Beendigung und Abwicklung von Vertragshändlerverträgen bis hin zur Vertretung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Da das Vertragshändlerverhältnis von einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit geprägt ist, ist es zunächst immer das Ziel, Differenzen per Vergleich, Schiedsspruch oder im Wege der Schlichtung aus dem Weg zu räumen. Bei unüberbrückbaren Differenzen vertreten wir die Interessen von Vertragshändlern und Herstellern/Lieferanten auch gerichtlich und greifen hierfür auf eine langjährige forensische Erfahrung zurück.

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MARTENSTEIN RECHTSANWÄLTE
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Fax 069 - 24751789-9
E-mail: kanzlei@martenstein.com

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